VERFASSUNG
Bundestag 1990 – 1992
Nach Herstellung der deutschen Einheit gingen die Meinungen, wie stark das Grundgesetz geändert werden soll oder ob gar eine neue Verfassung für das vereinte Deutschland verabschiedet werden muss, noch immer stark auseinander. Die SPD setzte sich für eine Verfassungsreform mit abschließender Volksabstimmung ein, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und auch die Gruppe der PDS/Linken Liste sprachen sich weiterhin für eine neue Verfassung mit abschließender plebiszitärer Bestätigung – also einer Bestätigung durch die Bürgerinnen und Bürger – aus. Die Fraktion der CDU/CSU plädierte für minimale Änderungen des Grundgesetzes, die sich an Kapitel II, Artikel 5 des Einigungsvertrags orientieren und nicht darüber hinaus gehen sollten.
Das Verfahren zur Realisierung der Forderungen des Einigungsvertrags
Die Verwirklichung des Artikels 5 des Einigungsvertrags war der politische Auftrag für das neugebildete gesamtdeutsche Parlament. Der Artikel gab zwar bestimmte Aspekte und Fragestellungen zur Änderung des Grundgesetzes vor, er bestimmte jedoch nicht, in welchem Verfahren über diese Punkte verhandelt und diskutiert werden sollte.
Die Bundestagsfraktionen und -gruppen hatten dazu verschiedenen Ansätze ausgearbeitet. Die SPD-Bundestagsfraktion und die Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlugen jeweils die Einberufung eines Verfassungsrats mit mehr als 100 Mitgliedern vor, der zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern bestehen sollte.
Neben Politikerinnen und Politikern sollten laut SPD auch „hervorragende Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, Wirtschaft, Gewerkschaften und allen Bereichen des öffentlichen Lebens“ diesem Gremium angehören. Aufgabe des Verfassungsrats nach dem SPD-Entwurf war es, in einer breit angelegten Diskussion, in die auch der Verfassungsentwurf des Runden Tisches einbezogen werden sollte, einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des Grundgesetzes zu erarbeiten. Der Vorschlag sollte zunächst von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und dann durch eine Volksabstimmung allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zur Entscheidung vorgelegt werden.
Auch im Vorschlag der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Einberufung eines Verfassungsrats war die Integration engagierter Bürgerinnen und Bürger in die Verfassungsdebatte ein wesentlicher Bestandteil. Einerseits sollten Bürgerinnen und Bürger in den Verfassungsrat gewählt werden können. Andererseits sollten sie sich mit Eingaben und Vorschlägen an den Verfassungsrat wenden und – sofern ein Anliegen über 10.000 Stimmen der wahlberechtigten Bevölkerung erhielt – das Recht haben, ihr Begehren beim Rat vorzustellen. Der durch den Verfassungsrat erarbeitete Verfassungsentwurf sollte durch einen Volksentscheid angenommen werden. Bundesrat und Bundestag wären in diesem Verfahren nur durch Stellungnahmen integriert gewesen.
Die Gruppe der PDS/Linke Liste unterstützte beide Konzepte eines Verfassungsrats und plädierte ihrerseits ebenfalls für eine „plebiszitäre Autorisierung der Verfassung“.
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP schlugen die Einsetzung eines gemeinsamen Verfassungsausschusses aus Bundestag und Bundesrat vor, in den je 16 Mitglieder aus den beiden Gremien entsendet werden sollten. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag erfolgen. Gruppen, wie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die PDS/Linke Liste, konnten nach Vorstellung der Koalitionsfraktionen nur je ein Mitglied mit rein beratender Stimme entsenden. Der Ausschuss sollte einen Bericht erarbeiten, der dann als Grundlage für Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes aus der Mitte des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung dienen sollte.
Dokumente
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Einigungsvertragsgesetz, BGBL 35, 28.9.1990. Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlages.
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Antrag der SPD: Weiterentwicklung des Grundgesetzes zur Verfassung für das geeinte Deutschland, DS 12/415, 24.4.1991. Quelle: Deutscher Bundestag
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Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Einrichtung eines Verfassungsrats, DS 12/563, 13.5.1991. Quelle: Deutscher Bundestag
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Antrag der CDU/CSU und FDP: Einsetzung eines gemeinsamen Verfassungsausschusses, DS 12/567, 13.5.1991. Quelle: Deutscher Bundestag
Die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
Die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, deren Einsetzung am 28. November 1991 beschlossen wurde, stellte einen Kompromiss dar, der jedoch in groben Zügen mit den Vorstellungen der Koalitionsfraktionen übereinstimmte: Die Kommission, die am 16. Januar 1992 konstituiert wurde, bestand aus je 32 Mitgliedern aus Bundestag und Bundesrat. Die Bundestagsgruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS/Linke Liste konnten jeweils ein Mitglied mit beratender Funktion entsenden. Entscheidungen fällte die Kommission mit Zweidrittelmehrheit. Sie orientierte sich jedoch nicht nur an den im Einigungsvertrag vorgegebenen Themen, sondern prüfte fast die Hälfte der Grundgesetz-Artikel auf Reformbedürftigkeit. Ansätze, in einen Dialog mit der Bevölkerung zu treten, beschränkten sich auf die öffentliche Tagung der Kommission (ab der vierten Sitzung am 2. April 1992) und die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, ihre Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes als Eingaben an die Kommission zu richten. Der überwiegende Anteil der Kommissionmitglieder war westdeutsch und männlich, was sich auch am Vorsitz der Verfassungskommission bestehend aus dem Bundestagsabgeordneten Rupert Scholz (CDU) und dem Hamburger Bürgermeister Henning Voscherau (SPD) als Vertreter des Bundesrats widerspiegelte. Die Kommission legte am 5. November 1993 ihren Abschlussbericht vor, der dann als Grundlage für die weitere Debatte im Bundestag diente. Die Debatte endete im Juni 1994 mit der Verabschiedung konkreter Grundgesetzänderungen. Die Änderungen traten am 27. Oktober 1994 in Kraft.
Dokumente
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Beschlussempfehlung des Ältestenrats zu den Anträgen verschiedener Fraktionen, DS 12/1590, 14.11.1991. Quelle: Deutscher Bundestag
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Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, DS 12/6000, 5.11.1993. Quelle: Deutscher Bundestag
Inhalte zur Weiterentwicklung des Grundgesetzes
Welche Inhalte waren für die Verfassungsdebatte zwischen 1990 und 1994 entscheidend und welche Änderungen fanden Eingang in das Grundgesetz?
Uneinigkeit herrschte über eine Umformulierung der Präambel des Grundgesetzes: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprachen sich dafür aus, den Gottesbezug aus der Präambel zu streichen sowie die Verpflichtung gegenüber den Opfern der NS-Herrschaft, die Erinnerung an die Friedliche Revolution und die Verantwortung für die „eine Welt“ in die Präambel aufzunehmen. Auch die SPD sprach sich dafür aus, die Solidarität mit der „einen Welt“ in der Präambel zu verankern und die Schaffung der inneren Einheit Deutschlands als Staatsziel einzufügen. Letzterer Aspekt wurde schließlich auch von der FDP-Fraktion geteilt. Ein Antrag von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Parteien forderte die Aufnahme von „Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn“ in die Präambel. Diese Initiativen scheiterten an der für Verfassungsänderungen erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag.
Besonders zwei Aspekte der Verfassungsdebatte nehmen im Hinblick auf die deutsche Einheit einen besonderen Stellenwert ein: Zum einen wurde oftmals unter Bezugnahme auf die Friedliche Revolution die Aufnahme von „plebiszitären Elementen“ in die Verfassung gefordert. Zum anderen wurde als Reaktion auf die überwundene SED-Diktatur und die umfassende Überwachung der Gesellschaft durch die Staatssicherheit das Anliegen, den Datenschutz als Grundrecht in die Verfassung aufzunehmen, eingebracht. Beide Aspekte – die sich schon im Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches fanden, aber auch zentrale Forderungen der westdeutschen GRÜNEN Ende der 1980er-Jahre waren – wurden von allen Fraktionen und Gruppen außer der Fraktion der CDU/CSU geteilt und scheiterten schließlich an der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.
In Bezugnahme auf die ehemalige DDR, den Verfassungsentwurf des Runden Tisches und die schwierige soziale Lage in der Transformationszeit in den neuen Bundesländern forderten viele zumeist ostdeutsche Abgeordnete aus den Reihen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linken Liste die Aufnahme von sozialen Grundrechten (dem Recht auf Arbeit, Wohnung, Bildung und soziale Sicherheit) in das Grundgesetz. Auch dieses Anliegen konnte sich nicht durchsetzen.
Großen Raum nahm in der Debatte die Diskussion um die Aufnahme von Staatszielbestimmungen ein. Die Verwirklichung eines gemeinsamen Europas fand bereits 1992 Eingang in das Grundgesetz. Die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ sowie das Hinwirken „auf die Beseitigung bestehender Nachteile“ wurde als Staatsziel 1994 aufgenommen. Ein Konsens bestand außerdem über die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz, jedoch wurde um die konkrete Formulierung lange gerungen. Die Aufnahme des Tierschutzes, die sowohl von SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste gefordert wurde, scheiterte an der konservativen Mehrheit.
Weitere Themen der Verfassungsdebatte waren Verteidigungs- bzw. Rüstungsfragen (so wurde u.a. ein Verbot von atomaren, biologischen und chemischen Waffen von der SPD, der FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der PDS/Linke Liste gefordert), Diskriminierungsverbote, Änderungen am Asylrecht (die Debatte darüber begann im Bundestag jedoch bereits vor dem Fall der Berliner Mauer), Gesetzgebungsbefugnisse und -kompetenzen zwischen Bund, Ländern und Kommunen sowie der Schutz von „auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften“.
Durch die Verfassungsdebatte in den Jahren 1990 bis 1994 fanden u.a. folgende Änderungen Eingang in das Grundgesetz:
- „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ (Art. 3 Abs.2)
- „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Art. 3 Abs. 3)
- „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.“ (Art. 20a)
- Verschiedene Änderungen hinsichtlich des Föderalismus und der Gesetzgebungsbefugnisse und -kompetenzen von Bund und Ländern
- Verschiedene Änderungen hinsichtlich der europäischen Vereinigung (bereits 1992)
- Änderungen am Asylrecht (bereits 1993 und ohne Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission)
Über die Anwendung des Artikels 146 konnte keine Einigung erzielt werden. Die Idee eines Volksentscheids über die Verfassungsänderungen setzte sich nicht durch.
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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBL 58, 21.12.1992. Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags.
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Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 2a), DS 12/6708, 31.1.1994. Quelle: Deutscher Bundestag
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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BGBL 75, 27.10.1994. Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags.
Beteiligung der Bevölkerung an der Verfassungsdebatte
Bereits im Jahr 1990 wurde im Bundestag die Forderung nach einer breitangelegten gesellschaftlichen Verfassungsdebatte gestellt, die eine integrative Wirkung auf das Zusammenwachsen von Ost und West haben und in einem Volksentscheid münden sollte. Darüber hinaus versprach man sich eine Festigung des demokratischen Bewusstseins in den neuen Bundesländern.
Parallel dazu bildete sich außerhalb des Parlaments mit dem Kuratorium für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder die erste gesamtdeutsche Bürgerinitiative, die sich diesem Thema annahm und im Mai 1991 einen eigenen Verfassungsentwurf verabschiedete. Der Verfassungsentwurf des Kuratoriums wurde im Bundestag durch die Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützt. Auch die Medien berichteten über das Thema, das auf ein interessiertes Publikum stieß.
Konnte das Verfahren über die Gemeinsame Verfassungskommission dem Anspruch einer öffentlichen Verfassungsdiskussion gerecht werden? Eine Beteiligung der Bevölkerung war in diesem Modell über das Eingabesystem möglich. Die ausschließlich aus Berufspolitikerinnen und -politikern zusammengesetzte Kommission erreichte in den knapp zwei Jahren ihres Bestehens 800.000 Eingaben von engagierten Bürgerinnen und Bürgern. Da die Kommission jedoch nur Empfehlungen formulierte, die innerhalb der Gruppe der Kommissionsmitglieder auf eine Zweidrittelmehrheit stießen, fanden die Eingaben aus der Bevölkerung kaum Berücksichtigung. So sprachen sich beispielsweise 266.469 Eingaben für die Aufnahme von plebiszitären Elementen in die Verfassung aus, die Kommission konnte jedoch aufgrund einer fehlenden Zweidrittelmehrheit keine Empfehlung formulieren. Der Verfassungsentwurf des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder, der eine Weiterentwicklung des Verfassungsentwurfs des Runden Tisches darstellte, wurde laut Bericht der Kommission in die Beratungen des Gremiums einbezogen, was sich jedoch nicht in den Empfehlungen der Kommission niederschlug. Zu einer Volksabstimmung über das nur wenig reformierte Grundgesetz kam es nicht.
Herta Däubler-Gmelin (zur Zeit der deutschen Einheit stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion) erinnert sich an den Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches und die gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat. Sie erklärt, warum die Verfassungsdebatte nicht gesamtgesellschaftlich geführt wurde.
Quelle: Bundesstiftung Aufarbeitung 2022
Dokument
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Verfassungsentwurf des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder vom 18. Mai 1991.
Quelle: Robert-Havemann-Gesellschaft/GP 037.
Kritik an der Verfassungsdebatte
Der fehlende Austausch mit der Bevölkerung stellte auch einen Kritikpunkt dar, der in die Plenarsitzung im Juni 1994 eingebracht wurde, die den Abschluss der Verfassungsdebatten bildete. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) äußerte Bedauern: „Ich hätte mir gewünscht, daß es uns gelungen wäre, neben der sachlichen, natürlich auch kontroversen Aussprache in der Verfassungskommission eine breitere Diskussion über unsere Verfassung über die damit befaßten Gremien hinaus in die Bevölkerung zu bringen. Dies wäre auch wichtig in einer Zeit, in der die Frage und Suche nach Werten und auch der Ruf nach mehr nationalistischen Bekenntnissen lauter wird.“
Ein weiterer Kritikpunkt betraf die geringe Einbeziehung ostdeutscher Akteurinnen und Akteure und Interessen. Er wurde von der Gruppe PDS/Linke Liste aufgegriffen. Sie brachte nach Veröffentlichung des Abschlussberichts der Gemeinsamen Verfassungskommission einen eigenen Verfassungsentwurf in die Debatte ein, der sich – so die Rhetorik der PDS/Linken Liste – in der Tradition der Entwürfe des Zentralen Runden Tisches und des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder sah. Der Entwurf war in vielerlei Hinsicht bemerkenswert: Der Aufbau erinnerte an die sozialistische Verfassung der DDR aus dem Jahr 1968. Den Grundrechten vorangestellt waren die Grundlagen des Staats. Der Schutz der Menschenwürde wurde im Entwurf der PDS/Linke Liste erst unter Artikel 12 formuliert. Im Gegensatz dazu wird die Menschenwürde im Grundgesetz und auch in den Verfassungsentwürfen des Runden Tisches und des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder unter Artikel 1 Absatz 1 garantiert. In Artikel 159 des Verfassungsentwurfs der PDS/Linke Liste wurde die Idee einer „Ostdeutschen Kammer“ entworfen, die als eigenständiges Gremium über ostdeutsche Belange abstimmen sollte. In Artikel 160 wurde ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Haltung von Personen zur DDR formuliert, das die Regelungen zum Elitenwechsel in öffentlichen Ämtern unterbinden sollte. Diese Vorstellungen wurden von allen anderen politischen Kräften des Bundestags abgelehnt. Zuvor hatte die PDS/Linke Liste in der Gemeinsamen Verfassungskommission bereits versucht, ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Haltung von Personen zur DDR als Artikel 116b in das Grundgesetz aufzunehmen. Auch dieses Unterfangen war gescheitert.
Auch vonseiten des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden als Reaktion auf die Veröffentlichung des Abschlussberichts der Verfassungskommission weitere Anträge zur Verfassungsreform und zu einem Verfassungsreferendum nach Artikel 146 gestellt. Sie konnten sich jedoch in den bestehenden Mehrheitsverhältnissen im Bundestag nicht durchsetzen.
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Gesetzentwurf der PDS/Linken Liste: Entwurf eines Gesetzes über die Annahme einer neuen Verfassung nach Artikel 146 des Grundgesetzes, DS 12/6570, 12.1.1994. Quelle: Deutscher Bundestag
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Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes zur Verfassungsreform, DS 12/6686, 27.1.1994. Quelle: Deutscher Bundestag
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Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Durchführung eines Verfassungsreferendums nach Artikel 146 des Grundgesetzes, DS 12/6716, 1.2.1994. Quelle: Deutscher Bundestag
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